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Die Uetersener Eisenbahn- und Infrastrukturgesellschaft mbH („UeEI“) ist Eigentümerin von Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen) in Tornesch und Uetersen in Schleswig-Holstein, Deutschland. Teile dieser Infrastruktur werden bisher durch die Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH („neg“) betrieben.
Mit Wirkung zum 14.12.2025, 05:00 Uhr, hat die UeEI, den Betrieb der in ihrem Eigentum stehenden Eisenbahninfrastruktur vollständig selbst übernommen.
Aus diesem Grund hat die UeEI unterjährig erstmals Infrastrukturnutzungsbedingungen für die Netzfahrplanperiode 2025 und 2026 („INB 2025/2026“) erstellt.
Die vollständigen INB 2025/2026 einschließlich ihrer Anlagen 1−10 sind am 12.12.2025 veröffentlicht worden.
Die erstellten INB 2025/2026 enthalten die Nutzungsbedingungen für die von der UeEI betriebenen
• Eisenbahnanlagen (Ziff. 1-3 INB 2025/2026, Anlagen 1-4, 6, 8, 10 Ziff. 1 und 3 = Schienennetz-Nutzungsbedingungen) und
• die Nutzungsbedingungen für die in ihrem Eigentum stehenden Serviceeinrichtungen (Ziff. 1, 2 und 4 INB 2025/2026, Anlagen 1-3, 5, 7, 9, 10 Ziff. 2 und 3 =
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen).
Die unterjährige Ersterstellung der INB 2025/2026, für die im Eigentum der UeEI stehende Eisenbahninfrastruktur war erforderlich. Die Einhaltung der Fristvorgaben nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 ERegG hätte dazu geführt, dass die UeEI Zugangsberechtigten den Zugang zu der in ihrem Eigentum stehenden Eisenbahninfrastruktur für die Dauer der Fahrplanperiode 2025/2026 nicht hätte ermöglichen können und damit die regelmäßig erfolgende Belieferung des Anschließers an die Schienenwege der UeEI mit Gütern im Wege des Schienengüterverkehrs nicht gewährleistet gewesen wäre. Dadurch drohte eine Beeinträchtigung der Ziele der Regulierung gem. § 3 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 und Nr. 5 ERegG. Eine frühere Erstaufstellung der INB 2025/2026 war der UeEI wegen zuvor nicht abschließend geklärter Aspekte der Betriebsübernahme nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund wurden die INB 2025/2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.